Grundsätzliches:

Ärzte mit Gebietsbezeichnung (“Fachärzte”) sind in Diagnostik und Therapie an ihr Fachgebiet gebunden. Die Gebietsdefinition bestimmt die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Muster-WBO, in (1) sowie beispielhaft auch § 2 Abs. 2 Satz 2 in (2)).

Welche Leistungen zum Fachgebiet gehören, ergibt sich aus der Weiterbildungsordnung (Muster-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und Landesweiterbildungsordnungen der jeweiligen Landesärztekammern). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich ebenfalls bereits mit dem Thema beschäftigt und eindeutige Festlegungen getroffen (BSG-Urteil vom 2. April 2003 – B 6 KA 30/02 R, BSG-Urteil vom 8. September 2004 B 6 KA 32/03 R). Hier wird festgestellt: “Ärzte können für fachfremde Leistungen grundsätzlich keine Vergütung beanspruchen”. Dem ist aus unserer Sicht nichts hinzuzufügen, die Rechtslage ist somit eindeutig.

Strittig kann daher im Einzelfall nur noch sein, ob eine Leistung als fachfremd anzusehen ist.

Definition Fachfremde Leistungen:

Eine Leistung ist fachfremd, wenn sie für das betroffene Fachgebiet

  • Nicht wesentlich und
  • Nicht prägend ist und
  • Die Abgrenzung vom fachlich-medizinischen Standpunkt aus sachgerecht

ist.

Es kommt bei der Beurteilung zudem darauf an,

  • welche Ziele und Inhalte der Weiterbildung für das jeweilige Fachgebiet in der Weiterbildungsordnung (WBO) genannt werden und
  • in welchen Bereichen eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben werden müssen

(BSG SozR 4-2004 § 95 Nr. 5 RdNr 10 u.a.).
Die Inhalte werden in der jeweiligen WBO des Landes festgelegt und können durch Richtlinien (WB-RL) konkretisiert werden.

Methoden- und Körperbezogenheit:

Für die Zuordnung bestimmter ärztlicher Leistungen zu den Fachgebieten können Anhaltspunkte daraus entnommen werden, ob sie mehr methodenbezogen oder mehr körperbezogen, das heißt auf eine Körperregion oder ein Organ bezogen sind. Ist das Fachgebiet im Schwerpunkt völlig methodenbezogen (Radiologie, Nuklearmedizin, Labormedizin, Pathologie), so ergibt sich die Fachgebietszugehörigkeit im Allgemeinen schon aus der Anwendung einer bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethode. Soweit die Methode nicht teilweise anderen Fachgebieten zugeordnet ist, begründet ihre Anwendung die Zugehörigkeit zu dem methodenbezogenen Fachgebiet, gleichgültig, in welcher Körperregion sie angewendet wird (BSG Urteil vom 31. Januar 2001 – B 6 KA 24/00 R). Ist ein Fachgebiet dagegen im Schwerpunkt körperbezogen (Augenheilkunde, Gynäkologie, HNO, Neurologie, Orthopädie, Urologie), so ist für die Frage der Zugehörigkeit vor allem entscheidend, ob die diagnostische und therapeutische Maßnahme eine dem Fachgebiet zugeordnete Körperregion betrifft. Entscheidend für diese Beurteilung ist, ob die Krankheitssymptome und die Krankheitsursache in einem dem Fachgebiet zugeordneten Körperbereich liegen.

Individuelle Qualifikationen sind für die Zuordnung bestimmter Leistungen zu einem Fachgebiet irrelevant, die Zugehörigkeit bemisst sich allein nach den allgemein der Fachgruppe zugeordneten Weiterbildungsinhalten (stRSpr, z.B. BSG SozR 3-2500 § 95 Br. 7 S. 29 u.a.).

Beispiele:

Gynäkologen sind nicht befugt, zur Abklärung weiblicher Sterilität Schilddrüsenhormonuntersuchungen durchzuführen (BSG Urteil vom 20. März 1996 – 6 RKa 34/95). Die Krankheitssymptomatik ist zwar einem gynäkologischen Organ zugeordnet, die Maßnahme und Ursache liegen jedoch außerhalb dieses Bereichs.

Für Neurologen ist die dopplersonografische Untersuchung der A. subclavia fachfremd, da diese vor allem die obere Extremität und nicht das ZNS versorgt, daher außerhalb des zugeordneten Körperbereichs liegt (BSG Urteil vom 8. September 2004 – B 6 KA 32/03 R).

Folgerung für Begutachtungen in unserem Auftrag:

Die obigen Ausführungen aus der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind bei allen Begutachtungen fachfremder Leistungen zu beachten.

Literatur:

  1. Bundesärztekammer: Musterweiterbildungsordnung vom Januar 2006
  2. Ärztekammer Westfalen-Lippe: Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 9. April 2005
  3. BSG Urteil vom 8. September 2004 – B 6 KA 32/03 R

© IMB Consult 5/2006